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   FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19   

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FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19 (https://dejure.org/2022,43813)
FG Köln, Entscheidung vom 16.11.2022 - 2 K 750/19 (https://dejure.org/2022,43813)
FG Köln, Entscheidung vom 16. November 2022 - 2 K 750/19 (https://dejure.org/2022,43813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kapitalertragsteuererstattung: Vollständiger Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG für ausländische Gesellschafter einer amerikanischen S-Corporation betreffend Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch einer sog. S-Corporation auf vollständige Freistellung und Erstattung der Kapitalertragsteuer im Hinblick auf eine Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitalertragsteuer - Vollständiger Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG für ausländische Gesellschafter einer amerikanischen S-Corporation betreffend Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Diese Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der BFH zur Behandlung US-amerikanischer S-Corporations insbesondere im sog. "S-Corporation- Urteil" (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367) aufgestellt habe, erfüllt: Bei der Klägerin zu 1) handele es sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-USA um eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt werde, und damit wiederum um eine Gesellschaft i.S. des Art. 10 Abs. 3 DBA-USA.

    Maßgeblich für diese Einordnung sei die deutsche Rechtsordnung als diejenige des Quellenstaates; der Umstand, dass die Klägerin zu 1) ihr steuerliches Wahlrecht in den USA dahingehend ausgeübt habe, als sog. S-Corporation nicht der Körperschaftsteuer (Corporate Tax) nach Subchapter C, sondern der direkten (anteiligen) Besteuerung ihrer Gesellschafter, der Kläger zu 2) bis 17), (pass-through treatment) unterworfen zu werden, ändere an dieser Einordnung nichts (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 20. August 2008 - I R 39/07, BStBl. II 2009, 234; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2017 - I R 42/15, BFH/NV 2018, 616).

    Allerdings werde die tatsächlich fehlende Ansässigkeit durch Art. 1 Abs. 7 DBA-USA mittels Regelungsfiktion substituiert (vgl. die umfassenden Ausführungen im sog. S-Corporation-Urteil des BFH vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367, Tz. 18 ff m.w.N.).

    Denn für die Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs des Nutzungsberechtigten sei in diesem Zusammenhang allein das nationale Recht des Quellenstaats, hier also von Deutschland, ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 Tz. 22 ff m.w.N.).

    Die Bestimmung lege jedoch gerade nicht - darüber hinaus - fest, welcher Person die Einkünfte konkret zuzurechnen seien, und schon gar nicht ordne sie eine sog. Qualifikationsverkettung an, welche den Quellenstaat an die steuerliche Qualifizierung des Rechtsträgers im Ansässigkeitsstaat binden könne (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367, Tz. 24 m.w.N.).

    Auch der BFH gehe davon aus, dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung habe und ggf. den Erstattungsberechtigten, nicht aber den für Zwecke der materiellen Prüfung relevanten Nutzungsberechtigten i.S.d. Art. 10 DBA-USA abweichend vom DBA bestimme (vgl. Hinweis des BFH auf die Einführung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Erstattungsberechtigten in Tz. 26 des sog. "S-Corporation-Urteils", BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367, Tz. 26).

    Diese bloß verfahrensrechtliche Vorschrift sei, anders als der Beklagte wohl meine, auch nicht geeignet, die vom BFH in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 (I R 48/12) aufgestellten materiell-rechtlichen Grundsätze, nach der eine sog. S-Corporation selbst Nutzungsberechtigte i.S.d. DBA-USA sei, in Frage zu stellen.

    Im Fall einer US-amerikanischen S-Corporation bestehe indes keine vergleichbare Lage: Aufgrund des Art. 1 Abs. 7 DBA-USA in der Auslegung durch den BFH sei sichergestellt, dass die Klägerin zu 1) selbst abkommensberechtigt sei (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367).

    Der BFH habe in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt die Auffassung vertreten, dass die gewählte Formulierung des Art. 1 Abs. 7 DBA/USA 2006/2008 das Fortbestehen der "mittelbaren" Anspruchsbefugnis nicht ausschließe (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2013, Az.: I R 48/12, zitiert nach Juris).

    Dem Sinn und Zweck würde es aber auch widersprechen, reziprok analog dem Gedanken des BFH-Urteils vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, den bloßen abkommensrechtlichen Anspruch der S-Corporation (Schachtelprivileg) einfach auf die persönlich hiervon nicht begünstigten Gesellschafter überzuleiten, welche selber die Anforderungen des Schachtelprivilegs nicht erfüllten.

    Ferner seien Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes eindeutig, wonach es sich bei § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. um einen Treaty-override handele und dementsprechend das BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 (I R 48/12) in seiner Wirkung de facto suspendiert werde.

    Insbesondere gelangt zu ihren Gunsten trotz ihrer Qualifikation als sog. hybride Gesellschaft in Form einer S-Corporation entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser US-amerikanischen Gesellschaftsform Art. 10 Abs. 3 DBA-USA zur Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 zu Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA).

    c) Die tatsächlich fehlende Ansässigkeit wird allerdings durch Art. 1 Abs. 7 DBA-USA mittels Regelungsfiktion substituiert (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 m.w.N.).

    Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind bei einer S-Corporation wie der Klägerin zu 1) erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 m.w.N.).

    Durch diese Fiktion der abkommensrechtlichen Zuordnung der Einkünfte oder Gewinne wird gewährleistet, dass diese Personen mit den betreffenden Einkünften oder Gewinnen in den Abkommensschutz einbezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367).

    Auch das Zurechnungssubjekt und dessen Ansässigkeit werden also abweichend von den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 DBA-USA von der Fiktion erfasst (sog. einkünftebezogene Ansässigkeitsfiktion, vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 mit ausführlicher Begründung sowie Hinweis auf die "Technical explanations" der US-amerikanischen Steuerverwaltung zu Art. 1 DBA-USA).

    Da ein solch vorrangiger Abkommenszusammenhang vorliegend fehlt und sich nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat auch insoweit folgt, insbesondere nicht aus Art. 1 Abs. 7 DBA-USA ergibt, ist für die Bestimmung der nutzungsberechtigten Gesellschaft allein das nationale Recht des Quellenstaats, hier also von Deutschland, maßgebend (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 m.w.N., sowie vom 20. August 2008 - I R 39/07, BStBl. II 2009, 234 m.w.N.).

    Für einen derartig weitgehenden Regelungsgehalt gibt insbesondere der Wortlaut dieser Abkommensregelung nichts her (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 m.w.N.).

    Der BFH hat in seinem sog. "S-Corporation-Urteil" vom 26. Juni 2013 einen Hinweis auf die Einführung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Erstattungsberechtigung unter dem eigenen Gliederungspunkt 3 erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367, Tz. 26).

    Ebenso wenig sind dem Wortlaut selbst sowie den Gesetzgebungsmaterialien Hinweise zu entnehmen, dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. als sog. "Nichtanwendungsgesetz" zur Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 26. Juni 2013 (I R 48/12) gedacht ist.

    Dieses Ergebnis folgt aus Art. 1 Abs. 7 DBA-USA entsprechend der Auslegung durch den BFH im Urteil vom 26. Juni 2013 (I R 48/12, BStBl. II 2014, 367) sowie aus der konkreten Gesetzesfassung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F., der der erkennende Senat eben (nur) verfahrensrechtliche Wirkung beimisst.

    Auch ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung - primär - das Leerlaufen von Erstattungsansprüchen infolge von Qualifikationskonflikten bei hybriden Gesellschaftsformen verhindern wollte, eine Gefahr, die in Fällen von S-Corporations insbesondere bei Zugrundelegung der anwenderstaatsorientierten Betrachtungsweise entsprechend der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juni 2013 (I R 48/12, BStBl. II 2014, 367) gar nicht droht.

  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Bei divergierendem Gesetzeswortlaut einerseits und Gesetzeszweck andererseits sei der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschränken (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion), sofern sich das Gesetz - gemessen an seinem Zweck - als planwidrig zu weitgehend erweise (vgl. BFH-Urteil vom. 4. Dezember 2001 - III R 47/00, BStBl. II 2002, 195, unter 11.3., m.w.N.).

    Zutreffend wird von Seiten der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass bei divergierendem Gesetzeswortlaut einerseits und Gesetzeszweck andererseits der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschränken ist (sog. teleologische Reduktion), sofern sich das Gesetz - gemessen an seinem Zweck - als planwidrig zu weitgehend erweist (vgl. BFH-Urteil vom. 4. Dezember 2001 - III R 47/00, BStBl. II 2002, 195).

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 79/88

    Behandlung von Veräußerungsgewinnen gem. §§ 17 , 18 AuslInvestmG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Gegenüber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung sei zwar grundsätzlich Zurückhaltung geboten; sie könne nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 - VIII R 79/88, BStBl. II 1992, 786).

    Allerdings ist gegenüber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung, auch darauf weisen die Kläger zu Recht hin, Zurückhaltung geboten; sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 - VIII R 79/88, BStBl. II 1992, 786; BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 - IV R 23/08, BFH/NV 2011, 476).

  • BFH, 20.08.2008 - I R 39/07

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und abkommensrechtliche

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Maßgeblich für diese Einordnung sei die deutsche Rechtsordnung als diejenige des Quellenstaates; der Umstand, dass die Klägerin zu 1) ihr steuerliches Wahlrecht in den USA dahingehend ausgeübt habe, als sog. S-Corporation nicht der Körperschaftsteuer (Corporate Tax) nach Subchapter C, sondern der direkten (anteiligen) Besteuerung ihrer Gesellschafter, der Kläger zu 2) bis 17), (pass-through treatment) unterworfen zu werden, ändere an dieser Einordnung nichts (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 20. August 2008 - I R 39/07, BStBl. II 2009, 234; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2017 - I R 42/15, BFH/NV 2018, 616).

    Da ein solch vorrangiger Abkommenszusammenhang vorliegend fehlt und sich nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat auch insoweit folgt, insbesondere nicht aus Art. 1 Abs. 7 DBA-USA ergibt, ist für die Bestimmung der nutzungsberechtigten Gesellschaft allein das nationale Recht des Quellenstaats, hier also von Deutschland, maßgebend (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2013 - I R 48/12, BStBl. II 2014, 367 m.w.N., sowie vom 20. August 2008 - I R 39/07, BStBl. II 2009, 234 m.w.N.).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Als typische Beschaffenheit einer missbräuchlichen Gestaltung führe der EuGH nämlich die sogenannte "Durchleitungsgesellschaft" an, deren Charakterisierung auf die Klägerin passe (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-115/16 u.a. (Luxembourg 1 u.a.), zitiert nach Juris, Rz. 88 ff.).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Allerdings ist gegenüber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung, auch darauf weisen die Kläger zu Recht hin, Zurückhaltung geboten; sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 - VIII R 79/88, BStBl. II 1992, 786; BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 - IV R 23/08, BFH/NV 2011, 476).
  • BFH, 04.06.2008 - I R 62/06

    Kein sog. Schachtelprivileg für Gewinnanteile aus einer typisch stillen

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Ein solches Verständnis vertrage sich nicht mit den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, weil es sich nicht mit den abkommensrechtlichen Regelungszwecken vereinbaren ließe (vgl. dazu Vogel in Vogel/Lehner, a.a.O., Grundlagen des Abkommensrechts, Rn. 105 ff.; abgrenzend für einen entsprechend weitgefassten Abkommenswortlaut vgl. Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 --WÜRV--, BGBl II 1985, 927, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985, BGBl II 1985, 926, am 20. August 1987, BGBl II 1987, 757, BFH, Urteil vom 4. Juni 2008, I R 62/06, zitiert nach Juris, Rn. 12).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 21/07

    Vorrang abkommensrechtlicher Missbrauchsvermeidungsvorschriften bei der

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis von DBA-Recht zu nationalem Recht (vgl. z.B. zum Verhältnis von § 50d Abs. 3 EStG bzw. dessen Vorgängervorschrift § 50d Abs. 1a EStG a.F. zu Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992: BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 - I R 21/07, BStBl. II 2008, 619).
  • BFH, 10.11.2021 - I R 27/19

    Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Ein den Maßgaben des Art. 29 DBA-USA und § 50d Abs. 1 bis 3 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG unterliegender Erstattungsanspruch setzt zunächst voraus, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2021, I R 27/19, BFH/NV 2022, 708).
  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2022 - 2 K 750/19
    Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der Freistellungsbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung - und damit zugleich des Erstattungsanspruchs - entschieden wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000, I R 34/99, BStBl. II 2001, 291).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BFH, 23.06.2010 - I R 71/09

    Keine Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft

  • BFH, 11.10.2017 - I R 42/15

    Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S-Corporation" an einen

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